Nebenkosten: Umlage für Dachgarten erlaubt?

Auf der Liste der Nebenkosten finden sich in vielen Verträgen auch Umlagen für die Gartenpflege. Die Verschönerung des Wohnanwesens gehe schließlich auch die Mietparteien etwas an. Doch ist eine solche Umlage in jedem Fall zu zahlen? Was wäre etwa, wenn es sich um einen Dachgarten handelt? Immerhin ist der ja gar nicht öffentlich einsehbar und kann so wenig zur allgemeinen Verschönerung beitragen. Die Frage wurde vor Gericht geklärt. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 206 C 232/15)

Der Fall

Der Mieterin einer Wohnung wurden im Zuge der Nebenkostenabrechnung 35,39 Euro für die Gartenpflege in Rechnung gestellt. Das ist normalerweise gar nicht so ungewöhnlich, denn diese Umlage ist unter bestimmten Umständen durchaus erlaubt. Die Besonderheit hier: Der Garten befand sich auf dem Dach des Hauses. Die Mieterin war der Meinung, sie müsse sich daran nicht beteiligen.

Das Urteil

Der Fall wurde schließlich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS vor dem Amtsgericht verhandelt. In dem Urteil hieß es, entscheidend für eine Beteiligung der Mieter sei es, ob eine Gartenfläche das Wohnanwesen insgesamt verschönere und deshalb die Lebensqualität der Anwohner verbessere. Das sei aber hier anders, denn diese Art der Dachbegrünung sei von außen gar nicht einsehbar und verschönere deswegen das Anwesen auch nicht auf eine Weise, die eine Umlage rechtfertige.

 

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS

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