Zeitlos schön? – Diese falsche Angabe machte den Hauskauf ungültig

Berlin (ots) - Bei Menschen kann es extrem unhöflich sein, nach dem Alter zu fragen. Und wenn der Betreffende es partout nicht verraten will, dann ist das seine Angelegenheit. Bei Häusern und Wohnungen gilt das allerdings nicht – zumindest dann nicht, wenn sie veräußert werden. In dieser Situation muss der Verkäufer dem Käufer das genaue Alter nennen. Tut er das nicht, droht die Rückabwicklung des Vertrages.

Der Fall

Im konkreten Fall lagen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zwischen der Angabe im Notarvertrag und dem wahren Alter des Hauses zwei Jahre. Es war schon 1995 erstmals bezogen worden und nicht erst 1997, wie es in dem Vertrag hieß. Was zunächst wie eine Bagatelle anmutet, hatte jedoch schwerwiegende Konsequenzen.

Das Urteil

Denn nach Ansicht der zuständigen Richter stellte diese falsche Angabe des Verkäufers eine Pflichtverletzung dar und beeinträchtigte die Kaufsache erheblich. Die Folge: Der Vertrag musste rückabgewickelt werden. Es bietet sich also ganz und gar nicht an, das wahre Alter seines Hauses zu verschweigen! (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 22 U 82/16) 

 

Bildquelle: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS

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