Vorsicht, Glättegefahr! – Wie eisfrei muss der Gehweg sein?

Berlin (ots) - Vom Grundsatz her sind Gesetzgeber und Rechtsprechung unerbittlich: Wer ein Grundstück besitzt, der muss auch dafür sorgen, dass die Verkehrssicherungspflichten eingehalten werden. Das bedeutet zum Beispiel, Stolperfallen zu verhindern und für den Winterdienst zu sorgen. Doch die Gerichte haben nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Verständnis dafür, dass nicht jede einzelne entstandene Glätteinsel auf einem Fußweg geortet und beseitigt werden kann. (Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 2 U 8/07)

Der Fall

Eine Zeitungszustellerin war am frühen Morgen auf einer Glatteisstelle ausgerutscht und hatte sich schwere Verletzungen zugezogen. Im Nachgang sollte der Verkehrssicherungspflichtige (konkret: eine Gemeinde) wegen einer Vernachlässigung seiner Pflichten haften. Er hätte nach Meinung der Geschädigten dafür sorgen müssen, dass auf der betroffenen Anliegerstraße keine solchen Gefahrenstellen vorhanden sind.

Das Urteil

Das OLG Brandenburg verneinte einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Winterdienst, so die Richter, sei zwar zu erfüllen, stehe aber unter dem Vorbehalt dessen, was man einem Grundbesitzer zumuten und was dieser tatsächlich leisten könne. In diesem Fall habe die Verkehrssicherungspflicht gegolten, aber die betroffene Stelle sei nur gut einen Meter breit gewesen, von einer allgemeinen Glättebildung habe man zu dem Zeitpunkt nicht sprechen können.

 

Bildquelle: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

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