Verrechnet: Hangsicherung wird zu finanziellem Debakel

Es ist immer eine gute Idee, sein Grundstück gegen natürliche Gefahren, wie z.B. Erdrutsche, zusätzlich abzusichern. Meist steht man in solchen Fällen ohnehin nicht allein da. Denn die Nachbarn sind in aller Regel von denselben Gefährdungslagen betroffen. Doch wer nun meint, er könne auf dieser Basis eine finanzielle Beteiligung seiner Nachbarn bei Sicherungsmaßnahmen als selbstverständlich voraussetzen, sollte lieber noch einmal darüber nachdenken.

Der Fall

Wer vor Gericht nicht beweisen oder zumindest schlüssig darlegen kann, dass er mit seinen Nachbarn etwas vereinbart hat, der hat dann später oft das Nachsehen – auch wenn er sich dadurch noch so ungerecht behandelt fühlt. So erging es einer Grundstückseigentümerin, die Maßnahmen zur Hangsicherung getroffen hatte. Auf diese Weise sollte ein Erdrutsch verhindert werden. Davon profitierten unstrittig auch die Nachbarn. Deswegen machte die Betroffene Kosten für die Sanierung einer Beton-Pfahlwand geltend und wollte auch gleich geklärt haben, dass sich die anderen Anwohner an den Ausgaben für Überprüfung und Wartung der Hangsicherungsanlage beteiligen müssten.

Das Urteil

Im folgenden Prozess setzte sich die Grundstückseigentümerin mit ihrer Argumentation nicht durch. Sie machte zwar geltend, man habe stillschweigend ein gemeinschaftliches Tragen dieser Kosten vereinbart. Doch dafür fehlten dem zuständigen Amtsgericht nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entsprechende Nachweise. Das wog umso schwerer, als es zu anderen Themen durchaus schriftliche Vereinbarungen gab. (Landgericht Kempten, Aktenzeichen 32 O 323/15) 

 

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS

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