Überflüssig? – Mieter klagt gegen Sanierungsmaßnahmen
Der Fall
Sanierungsmaßnahmen seitens des Vermieters werden inzwischen misstrauisch beäugt. In einem aktuellen Fall war die Ankündigung von Sanierungsarbeiten an der Wohnung bzw. am gesamten Haus für den Mieter ein Schock, denn seine monatlichen Zahlungen sollten anschließend von 754 Euro auf 1.267 Euro steigen. Er hielt das für einen nicht mehr zumutbaren Härtefall einer Luxussanierung, die eindeutig darauf abziele, ihm das weitere Wohnen in dem Objekt unmöglich zu machen. Der Fall ging vor Gericht.
Das Urteil
Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS betrachtete das zuständige Gericht die Arbeiten – Einsetzen von Isolierglas im Zuge eines Fensteraustausches, Bau eines Außenaufzuges, Anschluss an die Zentralheizung, Verlegen dreiadriger Stromleitungen unter Putz – nicht als unzumutbar. Wenn sich der Eigentümer an gewisse Vorgaben halte, dann sei das gestattet. Dazu zählten eine Ankündigung der Arbeiten mindestens drei Monate vor Baubeginn und eine stichwortartige Beschreibung der beabsichtigten Änderungen. Eine maximal nötige zehntägige Abwesenheit des Mieters (bei Übernahme der Kosten für eine Ersatzunterkunft) sei zumutbar.
Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS