Teilungsurkunde: Handschriftliche Änderungen erlaubt?

Eine Eigentümergemeinschaft hält gemeinsam Besitz an einer Immobilie. Doch da Teilen im echten Leben immer Probleme mit sich bringt, müssen die Anteile zuvor genauestens in einer Teilungserklärung am Grundbuchamt hinterlegt werden. Auch der Notar erhält ein Belegexemplar. Doch lässt sich dieses einfach umschreiben? Und reichen dazu bereits handschriftliche Anmerkungen?

Der Fall

Berlin (ots) - Für eine Eigentümergemeinschaft gibt es ein maßgebliches, grundlegendes Dokument – und das ist die Teilungserklärung. In ihr legen die Eigentümer gegenüber dem Grundbuchamt fest, wie das Eigentum an einem Grundstück aufgeteilt wird. In einem Zivilprozess hatte eine Partei auf eine andere, bei einem Notar hinterlegte Urkunde mit abweichenden Quadratmeterzahlen verwiesen. Darauf waren zusätzlich handschriftliche Anmerkungen notiert.

Das Urteil

Die zuständige Zivilkammer verwies nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auf die alleinige Gültigkeit der im Grundbuchamt befindlichen Urkunde: "Auf diese Urkunde in der Teilungserklärung ist und bleibt abzustellen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich ist, warum und weshalb handschriftliche Änderungen in der Urkunde des Notars (...) vorgenommen worden sind." (Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 1 S 13/15)

 

Bildquelle: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS

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