Steuerpleite: Wann ein Büro für die Finanz kein Büro mehr ist

Heimwerker, aufgepasst! Es muss sich nicht immer lohnen, beruflich genutzte Räume in Eigenregie mit zusätzlichem Komfort zu versehen. Wenn in Deutschland ein Steuerzahler eine angebliche Betriebsstätte unter anderem mit einer Küchenzeile ausstattet, dann steigt für ihn nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Gefahr, dass der Fiskus nichts mehr von der ursprünglichen Deklarierung wissen will und die steuerliche Anerkennung verweigert. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen III R 62/11)

Der Fall

Ein selbstständiger Steuerfachwirt erklärte einen Raum zum Ort seiner Tätigkeit, der mit Büromöbeln (Schreibtische, Regalschränke, etc.) und gleichzeitig mit einer Küchenzeile ausgestattet war. Für den Bürobereich machte er knapp 3.400 Euro steuerlich geltend. Doch damit war er weder gegenüber dem Finanzamt noch gegenüber dem Finanzgericht erfolgreich. Beide wollten hier angesichts der Kombination Büro/ Küche und der daraus folgenden gemischten Nutzungsweise nicht von anerkennungsfähigen Betriebsausgaben ausgehen.

Das Urteil

Nur wenn ein Raum „ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird“, so der Bundesfinanzhof, könne man von einer Betriebsstätte sprechen. Es gehe darum, dass solch eine Örtlichkeit „vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten“ diene. Doch hier habe man den Raum zudem nur durch das Durchqueren eindeutig privater Räumlichkeiten erreicht. Es fehle an einer „nach außen erkennbaren Widmung“ dieses Zimmers für den Publikumsverkehr.

 

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS

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