Sperrgebiet: Gemeinschaftsflächen kein Parkplatz
Kurzparkzone
Gemeinschaftsflächen sind in der Regel nicht als Abstellflächen für Fahrzeuge vorgesehen. Anders sieht es lediglich aus, wenn man nur kurzfristig heranfährt, um sein Fahrzeug zu entladen oder zu beladen. Das fällt häufig noch in den Bereich des Zulässigen. Zumindest dann, wenn die betroffene Gemeinschaftsfläche in der Teilungserklärung als „Einfahrt“ zugewiesen wird.
Gewohnheitsrecht?
Wer sich dagegen auf eine sogenannte konkludente Zuweisung beruft, das heißt auf ein bis dahin unwiderrufenes Recht durch langjähriges Abstellen seines Fahrzeugs, der muss hohe Anforderungen erfüllen – vor allem muss er nachweisen, dass sich alle Beteiligten solch einer nicht schriftlich fixierten Nutzungsregelung bewusst waren. Und das ist in der Regel nur schwer umzusetzen.
Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS