Selbstauskunft: Wenn Vermieter zu neugierig werden

Der Weg zur Traumwohnung kann sehr beschwerlich und zeitaufwendig werden, wenn das traute Heim in optimaler Lage liegen, in Sachen Miete aber machbar bleiben soll. Besonders in wirtschaftlichen Ballungsgebieten und Großstädten ist es nicht selten, dass sich Hunderte Interessenten auf ein einziges Wohnungsangebot aus dem Immobilienteil der Regionalzeitung bewerben. Bei der Vor-Ort-Visite findet man sich dann in einer langen Warteschlange mit vielen anderen Interessenten, die allesamt auf einen Mietvertrag hoffen. Von daher ist die optimale Vorbereitung auf das erste Treffen mit dem neuen Vermieter eine wichtige Voraussetzung, um in die engere Auswahl bei der Wohnungsvergabe zu kommen. Allerdings sollte man sich nicht jede Frage gefallen lassen.

Datenkrake

Auf dem Weg zur neuen Wohnung werden von den Mietinteressenten zunächst einige Informationen abverlangt, da Vermieter ein durchaus berechtigtes Interesse daran haben, sich ein möglichst umfassendes und wahrheitsgemäßes Bild über die zukünftigen Bewohner und deren Zuverlässigkeit zu machen. Oft gehen diese Auskünfte aber weit, manchmal sogar zu weit in die Privatsphäre hinein, obwohl in §4 des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) recht unmissverständlich festgeschrieben ist, welche Informationen im Rahmen eines neu abzuschließenden Mietvertrages legitim sind und welche Fragen nicht oder nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen.

Relativ unbekannt ist etwa, dass der Gesetzgeber den Umfang der Selbstauskunft nach bestimmten, zeitlich unterschiedlichen Phasen in Vorbereitung des Mietvertrages differenziert. So muss z.B. eine Gehaltsabrechnung erst dann vorgelegt werden, wenn es gegen Ende der Gespräche um die Vertragsunterzeichnung geht. Von daher wäre die Aufforderung zu einer Selbstauskunft (speziell Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen und sonstige Einkünfte) per E-Mail, bevor die online inserierte Wohnung überhaupt besichtigt werden konnte, schon einmal gesetzwidrig.

Wann sind welche Fragen erlaubt?

Dabei geht es keineswegs um Lapalien. Entsprechend des oben aufgeführten BDSG handelt es sich bei dem Beispiel um eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 300.000 Euro nach sich ziehen kann. Theoretisch jedenfalls, denn in der Praxis sind Geldbußen zwischen 50 und 100 Euro die Regel. Die Kehrseite der Medaille ist allerdings, dass die Chancen, als Bewerber bei der Vergabe der Traumwohnung noch ernstgenommen zu werden, bei derartigen Auskunftsverweigerungen gegen Null sinken

Aber welche Fragen sind statthaft und zu welchem Zeitpunkt muss ein Mietinteressent vollständig und wahrheitsgemäß Auskünfte über seine persönlichen Verhältnisse geben?

  • Phase 1 (vor und während des Besichtigungstermins): Name, Vorname und Anschrift sowie Grundsatzfragen im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Haustierhaltung
  • Phase 2 (Anbahnung eines Mietvertrages): Beruf, Arbeitgeber und Einkommensverhältnisse aller einziehenden Mieter, laufende Verbraucherinsolvenzverfahren, zurückliegende Räumungstitel aufgrund von Mietrückständen (max. 5 Jahre)
  • Phase 3 (vor dem unmittelbaren Vertragsabschluss): Offenlegung von glaubhaften Nachweisen zur Einkommenssituation, Bankdaten

Schweigen ist Gold

Unzulässige Fragen werden im Rahmen von Selbstauskünften immer wieder gestellt, die seitens der Mietinteressenten jedoch nicht beantwortet werden müssen. Dazu zählen, neben den Angaben zu den bisherigen Vermietern, auch Auskünfte über eventuelle Mitgliedschaften in Parteien und (Mieter)-Vereinen, besondere weltanschauliche Gesinnungen, ethnische Zugehörigkeiten wie auch Vorstrafen oder strafrechtliche Ermittlungen, die aktuell relevant sind. Ebenfalls unzulässig sind private Fragen zur Familienplanung oder der Ausübung von besonderen Hobbys, wie etwa dem Musizieren. Einer besonders großen Beliebtheit erfreuen sich Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen, die sich die Wohnungsinteressenten von ihrem Vormieter ausstellen lassen können, aber nicht müssen. Andererseits wäre der aktuelle Vermieter ohnehin nicht verpflichtet, ein solches Dokument auszustellen.

Ungeachtet dessen, dass es Mietinteressenten grundsätzlich möglich wäre, die sogenannten verbotenen Fragen teilweise oder sogar vollständig mit Lügen zu beantworten, sollten beide Vertragspartner ein Höchstmaß an Sachlichkeit walten lassen. Denn nur mit gegenseitigem Vertrauen und Ehrlichkeit wird sich ein langfristiges Mietverhältnis realisieren lassen, das dem berechtigten Bedürfnis aller Beteiligten nach geordneten Verhältnissen entspricht.

 

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