Im Regen stehen gelassen: Erfolglose Klage gegen Gemeinde

Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde sein Anwesen vor Regenwasser schützt, das nach einem Starkregen eindringen könnte. Ein Eigentümer sah sich von der Gemeinde im Stich gelassen, weil diese der baulichen Umsetzung von Gegenmaßnahmen nicht nachgekommen sei. (Verwaltungsgericht Mainz, Aktenzeichen 3 K 532/18)

Der Fall

Was, wenn eine Gemeinde ihre Bauziele nicht umsetzt? Gemäß dem geltenden Bebauungsplan, so das Argument eines betroffenen Eigentümers, sei ein Regenrückhaltebecken vorgesehen. Nachdem dieses aber bislang nicht errichtet wurde, sammle sich auf seinem Grund das Regenwasser und staue sich auf. Er machte die Stadt dafür verantwortlich.

Das Urteil

Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS war der Bürger vor Gericht nicht erfolgreich. Er wurde darauf hingewiesen, dass Festsetzungen eines Bebauungsplanes zwar städtebauliche Ziele formulierten, aber ein Anspruch auf deren Umsetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht bestehe. Anwohner könnten aus einem Bebauungsplan keine eigenen Rechte auf Vollziehung gegenüber der Gemeinde ableiten.

 

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS

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