Rauswurf: Mieter schwänzt Schlichtungsgespräch

Wenn es in einem Mietshaus zu Streitereien kommt, dann wird von Verwaltung oder Eigentümern manchmal ein Schlichtungsgespräch arrangiert. Das sollte man als Betroffener nicht einfach schwänzen, sonst riskiert man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die ordentliche Kündigung. (Amtsgericht Augsburg, Aktenzeichen 25 C 974/16)

Der Fall

Mehrere Parteien in einem Mietshaus warfen sich gegenseitig vor, ständig Lärm zu verursachen. Daraufhin entschloss sich die Vermieterin, alle Beteiligten an einen Tisch zu bringen, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Doch einer der Nachbarn, gegen den sich die Vorwürfe richteten, verweigerte die Teilnahme. Als Konsequenz wurde ihm die ordentliche Kündigung ausgesprochen und schließlich die Räumung beantragt. Die Begründung: Sein Verhalten stelle eine nicht unerhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten dar.

Das Urteil

Das zuständige Amtsgericht vertrat die Rechtsmeinung der Vermieterin. Wer sich in einer solch verfahrenen Situation ohne nachvollziehbare Gründe der Aussprache und damit dem Austausch der Argumente verweigere, der verdeutliche dadurch, dass er kein Interesse an einer Entspannung habe. „Abgerundet“ werde das unangemessene Verhalten dieses Mieters durch seine Weigerung, sich an der Hausordnung zu beteiligen, und durch eine unpünktliche Mietzahlung.

 

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS

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