Müllabfuhr bleibt aus? –Trotzdem kein Geld zurück!
Der Fall
Ein Grundstückseigentümer zahlte jährlich 164 Euro für die Entsorgung von Altpapier, Restmüll und Bioabfällen. Eine Privatfirma war damit beauftragt, die Tonnen zu leeren. Doch im Winter kam es mehrfach zu Verzögerungen. Der Bürger forderte daraufhin eine Kürzung der Gebühren, denn für eine nicht erbrachte Dienstleistung müsse man schließlich nicht bezahlen. Das Argument, irgendwann sei der Abfall dann ja doch abgeholt worden, wollte er nicht gelten lassen.
Das Urteil
Es kam nicht zur erwünschten Ermäßigung der Gebühren um 12,60 Euro. Die zuständigen Verwaltungsrichter betrachteten die Klage als unbegründet. Der Abfallgebührensatzung zu Folge müsse eine Betriebsstörung großen Umfangs vorliegen, um tatsächlich Rückzahlungen geltend machen zu können. Hiervon könne man angesichts weniger Ausfälle der Müllabfuhr nicht sprechen.
Bildquelle: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS