Mehr Not als Lösung: Gerüst kein zulässiger Rettungsweg

Um den Brandschutzbestimmungen zu entsprechen, werden Besitzer und Verwalter von Immobilien bisweilen recht erfinderisch. In einem Beispiel wurde kurzerhand ein Baugerüst zum gesetzlich geforderten zweiten Rettungsweg umgemünzt. Doch sind solche Notlösungen wirklich zulässig? Oder ging das Manöver zu weit? Der Fall landete schließlich vor Gericht und wurde dort mit einer klaren Antwort bedacht.

Der Fall

Die Idee war durchaus einfallsreich. Ein für die Verkehrssicherheit einer Immobilie Verantwortlicher bezeichnete das gerade am Objekt angebrachte Baugerüst in Ermangelung anderer Fluchtmöglichkeiten als den gesetzlich vorgeschriebenen zweiten Rettungsweg. Durch zwei Gerichtsinstanzen hindurch wurde nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS geprüft, ob das überhaupt möglich und erlaubt ist.

Das Urteil

Das Ergebnis lautete: nein! Die Behauptung eines zweiten Rettungsweges scheiterte daran, dass dieser auch im Brandfall funktionsfähig bleiben müsse. Doch davon könne man nicht sprechen, denn der Weg über das Gerüst führe unmittelbar an Maueröffnungen (vor allem Fenster) vorbei, aus denen Feuer und Rauch austreten und die Rettung erschweren könne. (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 7 B 1104/18)

 

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS

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