Mängelbesichtigung: Zutritt nur für Experten?
Der Fall
Ein Mieter beschwerte sich über verschiedene, überwiegend kleinere Mängel innerhalb seiner Wohnung und forderte deren Beseitigung. Für den geplanten Besichtigungstermin akzeptierte er allerdings weder eine Vertraute des Eigentümers noch dessen Rechtsanwalt. Er vertrat die Meinung, entweder müsse sein Vertragspartner persönlich erscheinen oder einen Fachhandwerker schicken, der die vorliegenden Probleme sachkundig beurteilen könne. Den Beauftragten des Eigentümers verwehrte er den Zugang zur Wohnung – und zwar auch nach einer entsprechenden formellen Abmahnung. Wegen dieser Verweigerungshaltung wurde dem Mieter schließlich fristlos gekündigt.
Das Urteil
Die Richter hielten die Kündigung für begründet. Ein Mieter müsse eventuell vorhandene „persönliche Abneigungen“ gegen Personen, die vom Eigentümer mit der Besichtigung betraut seien, hintan stellen und diese zum vereinbarten Termin einlassen. Grundsätzlich gelte: „Die Besichtigung von angezeigten Mängeln muss nicht durch den Vermieter persönlich erfolgen. Er kann hiermit Dritte beauftragten, deren Auswahl grundsätzlich ihm zusteht.“ Irgendeine Fachausbildung sei dazu nicht nötig.
Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS