Mängelbesichtigung: Zutritt nur für Experten?

Wenn ein Mieter Mängel am Mietobjekt geltend macht, dann hat der Eigentümer das Recht, sich über den tatsächlichen Zustand der Immobilie kundig zu machen. In der Regel muss es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Mieter zulassen, dass der Eigentümer einen Beauftragten seiner Wahl dazu entsendet. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 63 S 316/16)

Der Fall

Ein Mieter beschwerte sich über verschiedene, überwiegend kleinere Mängel innerhalb seiner Wohnung und forderte deren Beseitigung. Für den geplanten Besichtigungstermin akzeptierte er allerdings weder eine Vertraute des Eigentümers noch dessen Rechtsanwalt. Er vertrat die Meinung, entweder müsse sein Vertragspartner persönlich erscheinen oder einen Fachhandwerker schicken, der die vorliegenden Probleme sachkundig beurteilen könne. Den Beauftragten des Eigentümers verwehrte er den Zugang zur Wohnung – und zwar auch nach einer entsprechenden formellen Abmahnung. Wegen dieser Verweigerungshaltung wurde dem Mieter schließlich fristlos gekündigt.

Das Urteil

Die Richter hielten die Kündigung für begründet. Ein Mieter müsse eventuell vorhandene „persönliche Abneigungen“ gegen Personen, die vom Eigentümer mit der Besichtigung betraut seien, hintan stellen und diese zum vereinbarten Termin einlassen. Grundsätzlich gelte: „Die Besichtigung von angezeigten Mängeln muss nicht durch den Vermieter persönlich erfolgen. Er kann hiermit Dritte beauftragten, deren Auswahl grundsätzlich ihm zusteht.“ Irgendeine Fachausbildung sei dazu nicht nötig.

 

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS

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