Mängelbeseitigung: Wie viel Zeit steht Handwerkern zu?
Der Fall
In Nordrhein-Westfalen stritten ein Bauherr und eine Firma für Haustechnik über genau diese Frage. Unter anderem ging es um eine defekte Heizanlage, tropfende Wasserhähne und andere Mängel, die nachgebessert werden sollten – insgesamt ein komplexes Problembild. Am 27. Dezember forderte der Bauherr vom Handwerker eine Nachbesserung bis zum 7. Januar. Dem kam die Firma nicht nach. Es dauerte nicht lange, und der Fall landete vor Gericht.
Das Urteil
Die Justiz hielt diese Frist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für zu kurz. Eine Woche mehr und damit insgesamt 17 Tage wären im konkreten Fall nötig gewesen. Die eingeräumte Frist müsse „so bemessen sein“, dass der Schuldner „unter größten Anstrengungen“ in der Lage sei, seine Fehler zu korrigieren, hieß es im Urteil. „Intensive Kontaktaufnahmeversuche“ des Unternehmers zum Bauherren gehörten dazu. Aber auch der Auftraggeber müsse sich kooperationsbereit zeigen.
Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS