Kündigung wegen Eigenbedarf muss nicht alles offen legen
Der Fall
Ein Ehepaar hatte eine 158 Quadratmeter große Wohnung vermietet. Eines Tages ging dem Mieter eine Eigenbedarfskündigung zu. Die Begründung: Die Tochter des Paares, die bisher in der Nähe auf 80 Quadratmetern wohnte, benötige das Objekt, um gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten einen Hausstand zu gründen. Nun zog der Mieter vor Gericht und monierte einen Formfehler in der Eigenbedarfskündigung: Der Name des Lebensgefährten fehle.
Das Urteil
Die höchsten deutschen Richter mochten das nicht als ein Versäumnis betrachten. Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs sei es entscheidend, dass der Name des berechtigten Familienmitgliedes - hier: der Tochter - genannt werde. Sie müsse für den betroffenen Mieter identifizierbar gemacht werden, nicht aber der Partner dieser Person.
Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS