Kündigung wegen Eigenbedarf muss nicht alles offen legen

Berlin (ots) - Ein heftiger Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern sind die Eigenbedarfskündigungen. Immer wieder wird den Eigentümern unterstellt, sie schöben den Eigenbedarf nur vor, um unliebsame Mieter los zu werden. Deswegen gibt es genaue Regeln. Diese gehen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern aber nicht so weit, dass sogar der Name des Lebenspartners genannt werden muss, mit dem der Eigenbedarfsberechtigte zusammenziehen und die Wohnung beanspruchen will. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 284/13)

Der Fall

Ein Ehepaar hatte eine 158 Quadratmeter große Wohnung vermietet. Eines Tages ging dem Mieter eine Eigenbedarfskündigung zu. Die Begründung: Die Tochter des Paares, die bisher in der Nähe auf 80 Quadratmetern wohnte, benötige das Objekt, um gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten einen Hausstand zu gründen. Nun zog der Mieter vor Gericht und monierte einen Formfehler in der Eigenbedarfskündigung: Der Name des Lebensgefährten fehle.

Das Urteil

Die höchsten deutschen Richter mochten das nicht als ein Versäumnis betrachten. Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs sei es entscheidend, dass der Name des berechtigten Familienmitgliedes - hier: der Tochter - genannt werde. Sie müsse für den betroffenen Mieter identifizierbar gemacht werden, nicht aber der Partner dieser Person.

 

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS

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