Kündigung: Eigenbedarf gilt auch für Zweitwohnung
Der Fall
Eine Vermieterin kündigte ihren Mietern in Berlin mit der Begründung, sie habe vor, sich künftig öfter in der Stadt aufzuhalten und benötige zu dem Zweck eine Zweitwohnung. Eine Übernachtung in Hotels oder bei Bekannten sei dafür nicht so geeignet, denn sie bevorzuge einen privaten Wohnbereich, in dem sie sich gemeinsam mit ihrem Ehemann aufhalten könne. Als Beleg für ihre bisherige häufige Anwesenheit legte sie Fahrscheine und Hotelrechnungen aus der Vergangenheit bei.
Das Urteil
Der BGH sah den Eigenbedarf als gegeben an. Es seien von Seiten des Vermieters „ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe“ erforderlich, um eine solche Kündigung von Seiten der Gerichte zu akzeptieren. Dabei komme es immer auf die Würdigung des Einzelfalles an. Hier habe die Tatsacheninstanz einen „detaillierten Vortrag“ der Eigentümerin „zu ihrer beruflichen und privaten Situation“ entsprechend gewürdigt, was nicht zu beanstanden sei.
Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS