Kein Platz für Studenten? – Nachbar wollte WG nicht dulden

Wohngemeinschaften sind nicht jedermanns Sache. Dieser Grundsatz gilt nicht nur, wenn man selber vor der Entscheidung steht, ob man in eine WG ziehen möchte oder nicht. Auch die lieben Nachbarn fühlen sich schon einmal bemüßigt, gegen das gemeinsame Wohnen einzuschreiten. Doch sind sie damit im Recht? Müssen WGs gar als Beherbergungsbetrieb gelten? Ein aktueller Fall schafft Klarheit.

Der Fall

Dem Eigentümer eines Einfamilienhauses behagte es ganz und gar nicht, dass in seiner Nachbarschaft eine Wohngemeinschaft eingezogen war, die aus elf Personen (allesamt Studenten) bestand. Er wandte sich an die Bauaufsichtsbehörde und forderte ein Einschreiten gegen die seiner Meinung nach unzulässige Immobiliennutzung. Das vertrage sich nicht mit einem reinen Wohngebiet, weil es einem Beherbergungsbetrieb gleichkomme. Nachdem die Behörde nichts unternahm, klagte der Nachbar vor dem Verwaltungsgericht.

Das Urteil

Aber auch hier hatte er nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keinen Erfolg. Es handle sich durchaus um eine gebietsverträgliche Nutzung, hieß es in dem Urteil, denn der Hauptzweck eines Wohngebiets – das Wohnen – werde ja auch von den Studenten erfüllt. Die Mitglieder der WG wechselten nicht ständig, weswegen man nicht von einer Ähnlichkeit zu einem Beherbergungsbetrieb sprechen könne. (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 8 A 10680/16)

 

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS

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