Kalte Dusche statt warmem Wasser: Kein Komfort in der Nacht

Es mag zwar für den einzelnen Bewohner eines Hauses wünschenswert sein, wenn auch mitten in der Nacht noch auf Anhieb warmes Wasser aus den Leitungen kommt. Doch die Eigentümergemeinschaft kann sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dagegen verwahren, die Kosten für diesen Service begleichen zu müssen. (Amtsgericht Remscheid, Aktenzeichen 7 C 152/16)

Der Fall

Ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft hatte seine Wohnung vermietet und wollte den Mietern jederzeit, rund um die Uhr, warmes Wasser bieten. Das wäre technisch auch kein Problem gewesen, wenn die vorhandene Zirkulationspumpe nicht nur tagsüber, sondern auch nachts in Betrieb gewesen wäre. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hatte sich aber auf eine Gebrauchsregelung geeinigt, wonach sie wochentags von 23:30 Uhr bis 5:30 Uhr abgeschaltet werden solle. Man bot der Eigentümerin an, die Pumpe künftig auch nachts zu betreiben, wenn sie die Kosten dafür übernehme. Dazu war sie nicht bereit, sie forderte eine Beteiligung aller Mitglieder.

Das Urteil

Ein längerer zeitlicher Vorlauf, ehe nach Aufdrehen des Hahns das Wasser richtig warm werde, sei Bewohnern während der Nacht zuzumuten, entschied die Justiz. Ein Dauerbetrieb könne nicht als zwingend nötig erachtet werden, zumal ja die meisten nächtlichen Verrichtungen wie Zähneputzen oder Händewaschen nach dem Toilettenbesuch auch mit kaltem Wasser problemlos möglich sei. Zeitgemäßes ökonomisches und ökologisches Handeln spreche für ein Abschalten der Zirkulationspumpe in der Nacht.

 

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS

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