All inclusive: Abrissverfügung erlischt nicht mit Verkauf

Wer A sagt, muss auch B sagen können. Und wer beim Häuserkauf eine Abrissverfügung vom Vorbesitzer übernimmt, muss es auch ertragen, diese auszuführen. Das wurde unlängst vor Gericht entschieden. Der Kläger hatte dies nicht als selbstverständlich annehmen wollen. Doch eine Frage blieb noch offen: Musste er auch die Zwangsmittelandrohungen seines Vorgängers akzeptieren?

Wer kauft, muss abreißen

Dass der Erwerber eines Grundstücks eine bereits vom Voreigentümer beantragte und behördlich genehmigte Baugenehmigung übernehmen kann, ist weitgehend bekannt. Weniger bekannt dürfte sein, dass auch das Gegenteil gilt. Liegt für ein bestimmtes Objekt auf dem gekauften Grundstück – hier: ein Wochenendhäuschen mit Schuppen – eine Abrissverfügung vor, dann ist der Erwerber davon ebenfalls daran gebunden. Er muss also das Gebäude abreißen, selbst wenn er das eigentlich gar nicht möchte und von der Verfügung nichts wusste.

Und die Mahnungen?

Anordnungen wie die Abrissverfügung beziehen sich nicht auf die Person des jeweiligen Eigentümers, sondern auf das konkrete Vorhaben. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschied das die Justiz. Lediglich in einem Punkt hatte der Erwerber Erfolg: Bereits bestehende Zwangsmittelandrohungen, die noch gegen den Voreigentümer gerichtet waren, gehen nicht auf ihn über. Diese müssen ihm noch einmal persönlich übermittelt werden. (Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen 1 MB 12/17) 

 

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS

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