Wer haftet für den Biber?
Der Fall
Ein Biber richtete auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück regelmäßig Überflutungsschäden an. Der Eigentümer kam auf die Idee, seinen Nachbarn in Haftung zu nehmen, auf dessen Anwesen das Tier seinen Bau errichtet hatte. Er machte einen Unterlassungsanspruch geltend - das heißt, der Nachbar sollte dafür sorgen, dass solche Ausflüge künftig unterblieben. Der Betroffene sah sich dazu nicht in der Lage. Er könne schließlich auch nichts für den Wechsel des Nagers von einem Grundstück auf das andere.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Nürnberg sah ebenfalls keinen Unterlassungsanspruch. Die Grundstückseigentümerin sei hier nicht als Störerin aufgetreten. Die Tatsache, dass sich der Biber auf diesem einen Anwesen niedergelassen habe, reiche nicht als Begründung aus. Dazu brauche es schon eine Rückführung auf den unmittelbaren Willen des Eigentümers. Er müsse also eine Gefahr herbeigeführt oder deren Beseitigung pflichtwidrig unterlassen haben. Beides sei hier nicht der Fall, es handle sich um ein zufälliges Naturereignis.
Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS