Grenzenlose Freiheit? - Nicht in Mehrparteienhäusern!

Wohnen mehrere Parteien in einem Haus, ist oft Rücksicht geboten. Das heißt gelegentlich, dass selbst auf dem eigenen Stück Grün nicht alles erlaubt ist, was nur einem selbst gefällt. Das musste ein Wohnungseigentümer feststellen, der sich frei heraus eine Überdachung für seine Terrasse geschaffen hatte.

 

Berlin (ots) - Wenn sich mehrere Eigentümer eine Wohnanlage teilen, dann bleiben Konflikte manchmal nicht aus. Vor allem, wenn die Grenze zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Eindeutig zu weit geht es nach Überzeugung der Rechtsprechung, wenn jemand eigenmächtig eine Terrassenüberdachung errichtet. Das hatte einer der Eigentümer auf der ihm zustehenden Gartenfläche getan. Ein Balken berührte dabei die Außenwand des Gebäudes. Die anderen Wohnungseigentümer sahen das sehr kritisch, doch der Dach-Konstrukteur wollte nicht von seiner Anschaffung lassen. Deswegen wurde der Fall am Ende auf höchstrichterlicher Ebene geklärt. Im schriftlichen Urteil hieß es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS unmissverständlich: "Die Errichtung einer Terrassenüberdachung überschreitet die übliche Nutzung einer Gartenfläche und ist von dem Sondernutzungsrecht ohne eine ausdrückliche Regelung nicht umfasst." Unter anderem, so die Richter, könnten später Probleme bei Instandsetzungsarbeiten an der Hausfassade auftreten. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 25/13)

 

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

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