Funkantenne, nein danke!

In Streitfragen, deren Konsequenzen sich wertmindernd auf ein Mietobjekt auswirken können, gilt in einer Eigentümergemeinschaft kein bloßer Mehrheitsentscheid. Das wurde nun vor Gericht klargestellt. In so einem Fall könne nur einstimmig befunden werden. Den Stein des Anstoßes gab das Vorhaben, auf einem Mehrparteiengebäude drei neue Mobilfunkantennen zu errichten. Einer der Wohnungseigentümer wehrte sich gegen diese Idee.

Berlin (ots) - Das Streitobjekt befand sich in luftigen Höhen, nämlich auf dem Dach eines 22-stöckigen Hochhauses. Die Mehrheit einer Eigentümergemeinschaft wollte den bestehenden Vertrag mit einem Mobilfunkunternehmen ausweiten bzw. verlängern. So sollten auf einem Aufzughaus drei neue Antennenträger errichtet werden. Einer der Eigentümer wehrte sich dagegen. Er sah in den Umbauten seine wirtschaftlichen Interessen stark betroffen. Der künftige Miet- und Verkaufswert des Objekts könne wegen der Mobilfunkantennen sinken, denn sie würden von vielen Interessenten als wertmindernd betrachtet. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS war der Eigentümer mit seiner Argumentation vor Gericht erfolgreich. Es handle sich nicht um eine unwesentliche Beeinträchtigung, stellten die Richter fest, und deswegen sei die Zustimmung aller Mitglieder der Gemeinschaft erforderlich gewesen. Als Konsequenz mussten sich die Mobilfunker einen anderen Standort suchen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 48/13)

 

Bildquelle: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Erzähl auch anderen davon