Eigentümergemeinschaft: Unangekündigte Abstimmung ungültig

Berlin (ots) - Zu den wichtigsten Aufgaben des Verwalters einer WEG gehört es, die Eigentümerversammlungen vorzubereiten. Sie sind schließlich das zentrale Entscheidungsgremium der Gemeinschaft. Deswegen müssen sich die Mitglieder nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf verlassen können, dass sie bereits in der Einladung wesentliche Informationen erhalten – zum Beispiel darüber, ob zu einem Tagesordnungspunkt ein Beschluss gefasst werden soll. (Amtsgericht Germersheim, Aktenzeichen 4 C 13/15 WEG)

Der Fall

In einer Eigentümergemeinschaft standen unter anderem Pflanzungen auf einer Sondernutzungsfläche zur Debatte. Unter Tagesordnungspunkt 4 hieß es lediglich "Genehmigungspflichtige bauliche Veränderungen am Objekt u. a. Außenanlagen". Von einer Abstimmung zu diesem Punkt war nicht die Rede. Die betroffenen Eigentümer erschienen nicht zur Versammlung, auf der dann allerdings entgegen ihrer Erwartungen doch ein Beschluss gefasst wurde. Sie fochten deswegen die Entscheidung an.

Das Urteil

Lässt eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung eine geplante Beschlussfassung zu einem Tagesordnungspunkt nicht eindeutig erkennen und ist das auch aus den sonstigen Umständen nicht zu schließen, so ist der Beschluss rechtswidrig. Der dafür verantwortliche Verwalter muss die Kosten eines daraus resultierenden Rechtsstreits tragen. Ein Indiz war für die Richter gewesen, dass bei anderen Tagesordnungspunkten ausdrücklich von einer vorgesehenen Beschlussfassung die Rede gewesen war.

 

Bildquelle: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS

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