Blickfang: Strandkorb darf nicht auf den Balkon

Ein Strandkorb ist nach Überzeugung der Rechtsprechung kein balkontypisches Sitzmöbel. Wenn ein Nachbar in einer Eigentümergemeinschaft dadurch gestört wird, muss der Korb nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wieder entfernt werden. (Amtsgericht Potsdam, Aktenzeichen 31 C 34/17)

Der Fall

Die Streitparteien waren Eigentümer eines an der Havel gelegenen Hauses. Vom Balkon des Klägers aus konnte man seitlich auf die Havel blicken. Als aber der Nachbar einen Strandkorb aufstellte, wurde dieser Blick beeinträchtigt. Die Gemeinschaft beschloss mehrheitlich, dieses Möbel verändere den Gesamteindruck des Objekts nicht. Der Nachbar klagte dagegen. Der große, die Sicht raubende Strandkorb entspreche nicht dem, was in der Teilungserklärung als zulässig festgelegt sei.

Das Urteil

Das Amtsgericht stellte aufgrund von Fotos fest, der Strandkorb sei im konkreten Fall deutlich höher als normale Sitzmöbel, was den Ausblick des Nachbarn „ganz erheblich“ beeinträchtigen könne. Typischerweise gehöre solch ein Gegenstand ans Meer, um Sonne und Wind abzuhalten, nicht aber auf einen Balkon im Brandenburgischen. Der Strandkorb musste entfernt werden.

 

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS

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