Abmahnen oder kündigen? – Vorfall kann nicht für beides herhalten
Der Fall
Der Bewohner einer vermieteten Immobilie war an Schizophrenie erkrankt. Das führte zu zahlreichen, der übrigen Hausgemeinschaft nur schwer zumutbaren Belästigungen. Der Betroffene schrie, er sorgte für laute Geräusche und trat sogar die Wohnungstüre einer Nachbarin ein. Der Eigentümer mahnte dieses Verhalten ab und kündigte schließlich auch das Mietverhältnis. Beide Male bezog er sich dabei jedoch konkret auf dieselben Vorgänge aus jüngster Vergangenheit.
Das Urteil
Genau diese Doppelung war rechtlich nicht möglich, hieß es in der Entscheidung des Amtsgerichts. Das widerspreche geradezu dem Sinn einer Abmahnung, mit der ja bewirkt werden solle, dass sich bestimmte Vorgänge nicht mehr wiederholen. Könnten für Abmahnung und Kündigung identische Sachverhalte benannt werden, dann werde das rechtliche Instrument der Abmahnung sinnlos. Dem Mieter sei gar keine Gelegenheit gegeben worden, sein Verhalten zu ändern. Der Eigentümer müsse sich schon entscheiden, ob eine Störung in seinen Augen so schwerwiegend sei, dass er deswegen sofort kündigen wolle. Ein weiteres Hindernis für die Kündigung war im konkreten Fall die Tatsache gewesen, dass es sich bei dem Mieter um einen kranken Menschen handelte.
Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS