Abfallplatz in Wohnungsnähe: Mietminderung?
Der Fall
Die Vermieterin ließ den Müllplatz innerhalb einer Wohnanlage verlegen. Die Begründung dafür: Am neuen Standort seien die Tonnen für alle Mieter besser erreichbar. Das gefiel einem Betroffenen nicht, der im Erdgeschoss wohnte und nun die Tonnen vor seinen Augen hatte. Die Entfernung von seinem Fenster zum Müllplatz betrug lediglich zehn Meter. Er minderte auf Grund dieser Belästigung die monatliche Bruttomiete um zehn Prozent. Die Angelegenheit landete schließlich vor dem Kadi, weil der Eigentümer damit nicht einverstanden war.
Das Urteil
Grundsätzlich gehöre es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnanlage, dass die Vermieterin „einen zumutbaren Platz zum Aufstellen von Mülltonnen“ auswähle, entschied das Amtsgericht Brandenburg. Die Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung für den betroffenen Mieter sei nur unerheblich gemindert, er habe kein Recht zu Kürzungen der monatlichen Zahlungen. Geräusche durch das Öffnen und Schließen der Tonnen und gewisse Geruchsbelästigungen zählten zum üblichen Lebensrisiko von jemandem, der im Erdgeschoss einer größeren Anlage eine Wohnung angemietet habe.
Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS