Betreiber von Holzheizungen in der Pflicht
Die Ausweitung der Messpflicht auf kleine Holzfeuerungen hat der Regierungsrat des Kantons Luzern bereits 2008 mit dem lufthygienischen Maßnahmenplan beschlossen. Seit 2014 liegen die Messempfehlungen des Bundes vor und die Feuerungskontrolleure sind gestützt darauf geschult worden.
Der Kanton Luzern hat die Messungen per 1. Januar 2015 gestartet. Neu müssen auch Holzfeuerungen ab einer Nennleistung von 35 kW alle zwei Jahre gemessen werden. Die Messpflicht betrifft damit neu auch alle handbeschickten Stückholzzentralheizungen sowie automatische Pellets- und Schnitzelfeuerungen ab dieser Leistung.
Im Laufe der nächsten Wochen werden die Besitzer von Holzfeuerungen mit einer Nennleistung nach Typenschild zwischen 35 und 61 kW schriftlich aufgefordert, im Verlaufe des Jahres eine Messung durchführen zu lassen. Feuerungsanlagen können von allen im Kanton Luzern zugelassenen Feuerungskontrolleuren gemessen werden.
Im Vergleich zur Messung von größeren Anlagen sei das Messverfahren einfacher und günstiger. Die bisher vorgenommene Aschenkontrolle für messpflichtige Feuerungsanlagen entfalle.
Wohnraumfeuerungen (Cheminées, Cheminéeöfen, usw.) gehören nicht zu den von der Messpflicht betroffenen Anlagen. Für sie kann die Behörde aber eine Messung anordnen, wenn es z.B. zu Klagen aus der Nachbarschaft kommt.
Wer mit Holz heizt, setze auf einen nachwachsenden und klimaschonenden Brennstoff. Aus lufthygienischer Sicht sei es allerdings ein Problem, dass viele Holzfeuerungsanlagen aufgrund mangelnder Wartung oder aufgrund einer ungenügenden Verbrennungstechnologie einen hohen Schadstoffausstoß verursachen. Zudem müssten ältere Anlagen meist von Hand bedient werden. Ungeeignetes Holz, eine falsche Luftzufuhr oder eine unsachgemäße Bedienung führten in solchen Fällen zu hohen Schadstoffemissionen.
Bildquelle: Kanton Luzern