Vorsicht bei Not-Reparaturen während der Feiertage

Niemand wünscht sich ausgerechnet zu den Feiertagen einen Ausfall von Heizung, Wasser und Co. Aber wenn nun doch etwas passiert in der Mietwohnung? Was wäre zu tun, wenn ausgerechnet zu Weihnachten ein Handwerker benötigt wird? Unverhofft kommt bekanntlich oft. Und so müssen Mieter eben auf Eventualitäten wie Wasserrohrbrüche, Heizungsausfälle oder den möglichen Fahrstuhldefekt in einem 12-geschossigen Wohnhaus zumindest theoretisch gut vorbereitet sein. Wie sieht es jedoch mit der praktischen Hilfe aus? Und wer bezahlt das Ganze?

Wirklich ein Notfall?

Kommt es zu einer Havarie, für deren Beseitigung ein Service-Techniker gerufen werden muss, sollte ein kostspieliger Handwerker-Auftrag an den Feiertagen nur im äußersten Notfall durch die Wohnungsmieter ausgelöst werden; und lediglich dann, wenn Eigentümer oder Hausverwaltung nicht erreichbar sind. Eine defekte Heizung zählt dabei nicht als akuter Notfall, da von den Mietern verlangt werden könne, ihr Wärme-Defizit übergangsweise mit Hilfe von elektrischen Radiatoren auszugleichen. Ähnlich beim Warmwasserausfall, der mit dem traditionellen Kochherd oder einem Wasserkocher zumindest vorübergehend zu kompensieren wäre.

Anders verhält es sich beim Komplettausfall der Heizungsanlage in einem gemieteten Ein- oder Mehrfamilienhaus mit größeren Wasserleckagen oder bei Undichtheiten im Leitungssystem von Betriebsstoffen wie Öl oder Gas. Um größere Gefahren für Mensch und Technik sowie Umweltschäden abzuwenden, sollte hier in jedem Fall schnellstens ein Fachbetrieb in der Nähe verständigt werden, um wenigstens eine Notreparatur im Heizungskeller durchzuführen.

Abrechnung prüfen

Im Nachhinein kommt es oft zu Streitigkeiten wegen falscher oder überteuerter Rechnungen. Auf sofortige Barzahlung der Handwerkerleistung sollten sich Wohnungsmieter laut Empfehlung des Portals blauarbeit.de ohnehin nicht einlassen und alternative Zahlungsmodalitäten besser bereits vorab am Telefon klären. Ansonsten gilt die kaufmännische Regel, dass die Handwerker-Rechnung immer der Auftraggeber bezahlt. Achtung: Eine Rückerstattung durch die Vermieter erfolgt dann ausschließlich für unbedingt notwendige Arbeiten!

Bevor jemand in Vorleistung tritt, sollte man die Handwerkerrechnung jedenfalls genauestens in Augenschein nehmen. Gelegentlich werden Feiertagszuschläge auf den gesamten Rechnungsbetrag aufgeschlagen statt für die geleisteten Arbeitsstunden, was auf gar keinen Fall statthaft ist. Auch bei Materialkosten, zusätzlichen Gebühren für Spezialwerkzeuge oder dem Stundenlohn für einen zweiten Mitarbeiter gibt es vielfach Unstimmigkeiten, wenn diese Posten nicht mit wirklich erbrachten Leistungen einher gehen. Rechnungen oder Lieferscheine sollten auf solche Positionen hin akribisch überprüft werden.

Fazit: Verfahren klären

Bei Reparaturfällen während der Feiertage ist es nur schwer möglich, eine pauschale Antwort zu finden. Am Besten lassen sich Streitigkeiten vermeiden, wenn Mieter die korrekte Verfahrensweise bei Havarien während der Abwesenheit des Eigentümers bzw. der Hausverwaltung oder vor Feiertagen bereits vorab und bis ins Detail mit den Vermietern absprechen.

Meist gibt es mit den wichtigsten Gewerken langfristige Wartungsverträge, bei denen die Rechnungen im Nachhinein beträchtlich günstiger ausfallen können als bei beliebigen Handwerksbetrieben aus dem Branchenbuch. So werden letztere in der Regel erheblichen Anfahrtskosten berechnen. Und wer braucht das schon?

 

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