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Ratgeber zum Thema Wohnen

Wohnung kündigen – was sollte man beachten?

Die Suche nach einer neuen Wohnung ist in der Regel nicht leicht. So sollten die „eigenen“ vier Wände zum Beispiel nicht nur in einer bestimmten Region liegen und bezahlbar sein, sondern auch eine gewisse Anzahl an Räume und einen Garten oder Balkon aufweisen. Ist es endlich so weit, dass man eine neue Bleibe gefunden hat, sind viele, weitere Dinge zu erledigen. Dazu gehört vor allem die rechtzeitige Kündigung der bisherigen Wohnung und was es hierbei zu beachten gilt.

 

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Wohnung kündigen – was sollte man beachten?

01_Drei Monate Kündigungsfrist – ist das immer so?

Bei einer Wohnungskündigung handelt es sich in der Regel um eine sogenannte ordentliche Kündigung. Der Mieter zieht somit nicht sofort, sondern unter Einhaltung der üblichen Kündigungsfrist aus. Bei einem unbefristeten Mietvertrag ist tatsächlich eine Dreimonats-Frist einzuhalten.

Dabei gilt üblicherweise, dass die Kündigung nicht vor dem betreffenden Monat beim Vermieter abzugeben ist, sondern dass das Schreiben ihn spätestens am dritten Werktag vorliegen muss. Erfolgt die Abgabe der Kündigung jedoch erst am vierten Werktag eines Monats, gilt erst der darauffolgende Monat als erster Kündigungsmonat.

Außerdem ist ein Kündigungsschreiben generell schriftlich auf Papier, und nicht etwa in Form einer E-Mail oder eines Faxes, abzuschicken. Des Weiteren ist die Unterschrift des Hauptmieters notwendig. Die Kündigung selbst kann formlos erfolgen.

Tipp: Wichtig ist hierbei nicht etwa das Datum des Poststempels, sondern der Tag, an dem der Vermieter das Schreiben in seinem Briefkasten vorfindet. Aufgrund dessen empfiehlt sich entweder der Einwurf der Kündigung unter den Augen eines Zeugen oder das Abschicken als Einschreiben.

02_Schneller aus dem Mietvertrag aussteigen – geht das?

Als Mieter ist es unter Umständen möglich, vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Mieterhöhung angekündigt wird oder eine umfassende Sanierung ansteht. Hier ist eine Kündigung zum Ende des Folgemonats möglich; das Mietverhältnis endet dann zum übernächsten Monat. Im Falle einer umfassenden Sanierung ist zumeist sogar eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat möglich.

Allgemein besteht jedoch auch die Option, zusammen mit dem Vermieter eine passende Lösung zu finden. Das ist beispielsweise vor allem dann der Fall, wenn sich die Mietzahlungen für die alte und neue Wohnung überschneiden. Beliebt ist etwa das Auffinden eines Nachmieters. So kann der derzeitige Mieter früher aus dem Vertrag aussteigen und der Vermieter erleidet bezüglich der Mietzahlungen keinen Verlust. Außerdem entfällt für ihn die Suche nach einem neuen Mieter.

Achtung: Obwohl es sich hierbei um eine gängige und durchaus praktikable Lösung handelt, ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet, einem Nachmieter zuzustimmen. Ist der Vermieter einverstanden, ist es ein Entgegenkommen seinerseits.

Es existieren allerdings auch Sonderfälle, bei denen der Vermieter dazu verpflichtet ist, einem Nachmieter zuzustimmen. Dazu gehört zum Beispiel:

  • eine Kündigung aus beruflichen Gründen, wodurch ein Umzug in eine andere Stadt notwendig ist
  • wenn der Mieter beispielsweise aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Scheidung nicht mehr für die Kosten aufkommen kann
  • Alter und Krankheit, wenn die Wohnung für den Mieter nicht mehr passend ist
  • Nachwuchs, da die Wohnung mit Baby zu klein ist

 

03_Ist eine fristlose Kündigung möglich?

Um als Mieter eine fristlose Kündigung durchzusetzen, müssen besonders gravierende Gründe vorhanden sein. Allerdings verhält es sich zumeist so, dass falsches Verhalten, sowie Mängel an der betreffenden Mietsache, zunächst einer Abmahnung benötigen. Kommt es anschließend immer noch nicht zu einer Besserung, ist unter Umständen eine fristlose Kündigung denkbar.

Bei sehr schweren Fällen kann von der Pflicht zur Abmahnung sowie Fristsetzung abgesehen werden. Dazu gehört beispielsweise:

  • eine schwere Vertragsverletzung des Vermieters, wie etwa eine bewusst falsch durchgeführte Nebenkostenabrechnung oder ein unerlaubtes Betreten der Mietsache ohne Grund
  • wenn keine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung möglich ist, wie etwa durch das Vorhandensein erheblicher Mängel
  • ein gesundheitsgefährdender Zustand der Mietsache, zum Beispiel durch einen starken Befall von Schimmel

 

04_Rechte langjähriger Mieter

Langjährige Mieter profitieren in der Regel von einer längeren Kündigungsfrist. So gilt beispielsweise, dass bei einer Kündigung vonseiten des Vermieters eine Frist von sechs Monaten einzuhalten ist, sofern das Mietverhältnis bereits seit über fünf Jahren besteht. Bei Mietern, die zum Beispiel bereits über acht Jahre in der Wohnung leben, sind es neun Monate.

Außerdem haben Mieter generell ein Recht darauf, dass der Vermieter die Mietsache in dem Zustand erhält, wie zum Zeitpunkt des Einzugs. Wobei Kleinstreparaturen in der Regel vom Mieter zu übernehmen sind. In den Mietverträgen ist diesbezüglich zumeist ein Höchstbetrag benannt.

 

05_Was ist beim Auszug vom Mieter zu putzen?

In vielen Mietverträgen steht geschrieben, dass die Mietwohnung bei Auszug „besenrein“ zu hinterlassen ist. Dazu gehört, dass der Mieter dem Vermieter die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben hat, wie zu Beginn des Vertragsverhältnisses und wie vertraglich vereinbart wurde. Das bedeutet, dass die Räumlichkeiten vor allem sauber zu hinterlassen sind. Darunter wird im Allgemeinen beispielsweise Folgendes verstanden:

  • Teppichböden sind mit einem Staubsauger zu säubern
  • glatte Böden zu fegen, gegebenenfalls nass zu wischen
  • Staubwischen
  • Spinnweben sind zu entfernen.
  • Mobiliar, das zum Vermieter-Eigentum zählt, wie etwa Küchenschränke, sind zu putzen
  • Terrasse sowie Balkon müssen von Schmierbelägen befreit werden
  • Kalkflecken, schmutzige sowie weitere, schmierige Flächen, wie etwa in der Küche, sind zu entfernen
  • Löcher in den Wänden, wie etwa von aufgehängten Bilderrahmen, sind zu verputzen

Achtung: Fenster müssen üblicherweise nicht geputzt werden. Ausnahmen stellen jedoch grobe Verschmutzungen dar, wie sie etwa von Aufkleber-Rückständen stammen.

 

Bildquellen:

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