Let‘s get it done!

diybook.de


RATGEBER - WOHNEN


Finde alle Artikel, Werkzeuge und Materialien zum Thema Wohnen

und informiere Dich auf unseren übersichtlich und redaktionell

zusammengestellten Ratgeber-Seiten!

Ratgeber zum Thema Wohnen

Das Trennungsjahr überstehen

Nicht immer ist man in einer Ehe glücklich bis an das Lebensende. So kommt es manchmal aus den unterschiedlichsten Gründen zu einer Scheidung. Innerhalb von Deutschland ist es jedoch beispielsweise nicht damit getan, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen und Lebewohl zu sagen. Denn für eine rechtskräftige Scheidung sind die geltenden, gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dazu gehört vor allem das Trennungsjahr, das auch dann Pflicht ist, wenn sich beide Partner einvernehmlich scheiden lassen.

 

Werbung

Das Trennungsjahr überstehen

01_Wann beginnt das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr beginnt, wenn es zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kommt. Hierzu reicht es bereits aus, dem Partner den Scheidungswunsch mitzuteilen und dementsprechende Konsequenzen zu ziehen. Es muss also ein neuer, eigener Lebensweg beschritten werden.

Tipp: Es empfiehlt sich, das Datum der Trennung schriftlich, etwa in Form eines Trennungsbriefes mit Datum, festzuhalten. Außerdem muss der Partner den Empfang des Briefes bestätigen. Auf diese Weise ist es möglich, den Beginn der Trennung vor Gericht nachzuweisen. Alternativ ist ein Anwaltsschreiben an den Partner ein gültiger Nachweis.

Die Beweispflicht für den Beginn des Trennungsjahres liegt generell bei demjenigen, der nach dessen Ablauf die Scheidung beantragt.

 

02_Was ist im Trennungsjahr erlaubt und was nicht?

Im Trennungsjahr ist aus rechtlicher Sicht nicht zwangsläufig eine häusliche Trennung notwendig. Zwar wird es in vielen Fällen als einfacher angesehen, wenn einer der beiden Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, ein „Muss“ ist das jedoch nicht. Unabdingbar ist dagegen die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, in der eine räumliche, finanzielle sowie emotionale Trennung durchgeführt wird. Dazu gehört zum Beispiel:

  • Aufteilung der Räume: Diese sollten dann entweder nur oder vor allem von einem der beiden Partner genutzt werden.
  • Für Küche und Bad gelten Ausnahmen: Hier ist zwar eine gemeinsame Nutzung möglich, es darf jedoch beispielsweise nicht zusammen gekocht und gegessen werden.
  • Keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten: Beide Partner gestalten ihre Freizeit künftig ohne den jeweils Anderen.
  • Wirtschaftliche sowie organisatorische Unabhängigkeit: Auch hier gilt, dass beide Partner fortan alle Belange, wie etwa Einkaufe und Wäsche waschen, selbst erledigen.
  • Keine sexuelle Beziehung: Während des Trennungsjahres wird das Bett nicht mit dem Noch-Ehepartner geteilt.
  • Finanzielles: Jeder der Partner ist selbst für seine Finanzen und sein Einkommen zuständig. Etwaige Unterhaltsansprüche werden gemeinhin mithilfe von Anwälten geklärt.

 

03_Neuer Partner im Trennungsjahr – ist das erlaubt?

Vonseiten des Gesetzes ist es verheirateten Menschen erlaubt, während des Trennungsjahres eine neue Partnerschaft einzugehen. Diese muss man somit keinesfalls „hinter geschlossenen Türen“ führen, sondern der neue Partner darf in der Öffentlichkeit gezeigt und vorgestellt werden.

Dementsprechend ist es beispielsweise dem Noch-Ehepartner nicht gestattet, dem Ex-Partner das Zusammenziehen in eine neue Wohnung mit einem anderen Partner zu verbieten.

 

04_Was geschieht bei einer Trennung mit der gemeinsamen Wohnung?

Da es oftmals schwierig ist, schnell eine adäquate Wohnung zu finden, beginnt das Trennungsjahr somit häufig innerhalb der bisherigen vier Wände. Irgendwann kommt jedoch die Zeit, in der man die Trennung vollständig durchziehen möchte. Doch wer muss dann ausziehen?

Während des Trennungsjahres gilt, dass beide Partner die bisherige Wohnung weiterhin nutzen können. Es besteht somit kein Recht, den Auszug des jeweils anderen zu verlangen. Es besteht aber die Option, das alleinige Nutzungsrecht zu fordern. Allerdings erfordert der sogenannte Überlassungsanspruch eine gute Begründung. Hierbei kann es sich beispielsweise um das Wohl der gemeinsamen Kinder handeln, die in der bisherigen Wohnung weiterhin leben können.

Mietzahlungen muss immer der Partner begleichen, der den Mietvertrag unterschrieben hat. Dabei ist es irrelevant, ob es sich dabei um die Person handelt, die weiterhin in der Wohnung lebt oder ausgezogen ist. Bei einem einvernehmlichen Auszug kann jedoch mit dem Vermieter abgeklärt werden, ob es möglich ist, den ausgezogenen Partner aus dem Mietvertrag zu entlassen.

Lehnt der Vermieter dies ab, können die Eheleute schriftlich festhalten, dass derjenige, der auszieht, von den Mietverhältnis-Ansprüchen freigestellt wird.

Achtung: Auch in diesem Fall bleibt im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter die Haftung beider Personen in vollem Umfang bestehen. Im Innenverhältnis ist es jedoch möglich, den weiterhin in der Wohnung lebenden Partner regresspflichtig zu machen.

 

05_Anfallende Rechnungen im Trennungsjahr – wer muss dafür aufkommen?

Für anfallende Rechnungen, wie zum Beispiel für Bekleidung und Lebensmittel, kommt jeder der Partner selbst auf. Nebenkosten, die für die gemeinsam genutzte Wohnung zu bezahlen sind, sind während des Trennungsjahres in der Regel von beiden Partnern zur Hälfte zu begleichen.

 

06_Ab wann ist die Trennung beim Finanzamt meldepflichtig?

Während des Trennungsjahres ist es laut § 26, Absatz 1, Einkommenssteuergesetz, möglich, die bisherige, gemeinsame Steuerveranlagung beizubehalten. Erst in dem Kalenderjahr, das auf die Trennung folgt, entfällt diese Option. Dementsprechend ist dann von beiden Person jeweils eine eigene Steuererklärung abzugeben.

 

Bildquellen:
Bild von Gerd Altmann auf Pixabay
Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay
Bild von Sasin Tipchai auf Pixabay
Bild von Pana Koutloumpasis auf Pixabay
Bild von Gerd Altmann auf Pixabay
Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Werbung