Da es oftmals schwierig ist, schnell eine adäquate Wohnung zu finden, beginnt das Trennungsjahr somit häufig innerhalb der bisherigen vier Wände. Irgendwann kommt jedoch die Zeit, in der man die Trennung vollständig durchziehen möchte. Doch wer muss dann ausziehen?
Während des Trennungsjahres gilt, dass beide Partner die bisherige Wohnung weiterhin nutzen können. Es besteht somit kein Recht, den Auszug des jeweils anderen zu verlangen. Es besteht aber die Option, das alleinige Nutzungsrecht zu fordern. Allerdings erfordert der sogenannte Überlassungsanspruch eine gute Begründung. Hierbei kann es sich beispielsweise um das Wohl der gemeinsamen Kinder handeln, die in der bisherigen Wohnung weiterhin leben können.
Mietzahlungen muss immer der Partner begleichen, der den Mietvertrag unterschrieben hat. Dabei ist es irrelevant, ob es sich dabei um die Person handelt, die weiterhin in der Wohnung lebt oder ausgezogen ist. Bei einem einvernehmlichen Auszug kann jedoch mit dem Vermieter abgeklärt werden, ob es möglich ist, den ausgezogenen Partner aus dem Mietvertrag zu entlassen.
Lehnt der Vermieter dies ab, können die Eheleute schriftlich festhalten, dass derjenige, der auszieht, von den Mietverhältnis-Ansprüchen freigestellt wird.
Achtung: Auch in diesem Fall bleibt im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter die Haftung beider Personen in vollem Umfang bestehen. Im Innenverhältnis ist es jedoch möglich, den weiterhin in der Wohnung lebenden Partner regresspflichtig zu machen.